Dies, so der Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Krebühl, Landesregionalleiter „Hessen“ des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, ist die Konsequenz eines Urteils des Bundesgerichtshof (BGH) vom 19.11.2008 (Az.: IV ZR 305/07). In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hat die Arbeitgeberin dem Kläger mitgeteilt, dass sein Arbeitsplatz im Rahmen eines Restrukturierungsprogramms gestrichen werde. Es sei beabsichtigt, ihm zu kündigen, wenn er nicht den vom Arbeitgeber vorgelegten Aufhebungsvertrag unterzeichne.
Hiergegen hat sich der Kläger mit Hilfe seiner beauftragten Rechtsanwälte zur Wehr gesetzt. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers hat jedoch die Übernahme der durch die anwaltliche Tätigkeit entstandenen Kosten verweigert. Sie berief sich – wie häufig in ähnlichen Fällen – darauf, dass das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung keine Veränderung der Rechtsposition des Arbeitnehmers mit sich bringe. Es sei daher kein Versicherungsfall eingetreten.
Diese Ansicht, so Krebühl, konnte der BGH jedoch nun in letzter Instanz nicht teilen und verurteilte die Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der Kosten. Im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung liege ein Rechtsschutzversicherungsfall unter anderem dann vor, wenn der Versicherungsnehmer oder eine andere Person gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Der BGH nimmt in der Urteilsbegründung auf diese Regelung Bezug und führt weiter aus, dass aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ein Rechtsschutzfall anzunehmen sei, wenn dessen Vorbringen einen objektiven Tatsachenkern enthalte, auf den der Versicherungsnehmer den Vorwurf eines Rechtsverstoßes stützt. In dem Vortrag des klagenden Arbeitnehmers sah der BGH diese Anforderungen erfüllt. Dieser behauptete, seine Arbeitgeberin habe ihm damit gedroht, betriebsbedingt zu kündigen, wenn er das Angebot des Aufhebungsvertrags nicht annehme. Darüber hinaus habe sie jegliche Angaben zur Sozialauswahl verweigert. Auf dieses Vorbringen stützte der Kläger den Vorwurf, seine Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen. Der BGH zweifelte nicht an der Ernsthaftigkeit der Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis auf diese Weise auf jeden Fall beenden zu wollen. Schon mit dem vom Kläger behaupteten Verhalten begann sich nach den Ausführungen des BGH deshalb die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen.
Die aktuelle Entscheidung des BGH habe die Position rechtsschutzversicherter Arbeitnehmer in der Situation einer Kündigungsandrohung gestärkt und somit für ein gewisses Maß an Rechtsklarheit gesorgt, betont Krebühl.
Er empfahl, diese Rechtsprechung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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