(Stuttgart) Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 05.02.2009 ändert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einzelunternehmers, der einen Betrieb des Bauhauptgewerbes betrieben hat, für sich allein nichts an der weiteren Anwendbarkeit des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)  – BAG AZ: 6 AZR 110/08 -.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, gelte nach dem Urteil auch dann, wenn der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb einstellt und allen Arbeitnehmern kündigt. Die ZVK hatte in dem Fall vom beklagten Insolvenzverwalter die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt. Der Schuldner führte einen Baubetrieb als Einzelunternehmer. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Insolvenzverwalter den beiden Arbeitnehmern unter Beachtung der einschlägigen Kündigungsfrist und erklärte „rein vorsorglich“ die Freigabe des Betriebsvermögens aus der Insolvenzmasse. Die Zahlung der Sozialkassenbeiträge lehnte der Insolvenzverwalter jedoch mit der Begründung ab, aufgrund der Einstellung des Geschäftsbetriebs sowie der Freigabe der Betriebsmittel sei der Baubetrieb erloschen und damit die Zahlungspflicht entfallen. Diese Auffassung, so Henn, vermochte nach den Vorinstanzen nun auch das BAG in letzter Instanz nicht zu folgen.

Wenn ein Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb einstellt und allen Arbeitnehmern kündigt, schulde er in  diesem Fall der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) die Sozialkassenbeiträge bis zur rechtlichen Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse. Daran ändere grundsätzlich auch eine Freigabe des Betriebsvermögens des Schuldners nichts. Soweit es nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar ist, habe die Freigabe nur deklaratorische Bedeutung. Im Übrigen führe die Freigabe allein nicht zu einem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Schuldner.

Henn empfahl, diese Rechtsprechung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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